Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen VonKempisResources GmbH

§ 1

Geltung der Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

(1) Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende Bedingungen des Käufers oder eines Maklers oder eines Agenten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir die Lieferung in Kenntnis abweichender Bedingungen des Käufers vorbehaltlos ausführen.

(2) Soweit diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen keine anderweitigen Regelungen enthalten, gelten für die Auslegung der verschiedenen Vertragsklauseln die INCOTERMS in der jeweils gültigen aktuellen Fassung. (3) Sollten sich einzelne Bestimmungen oder Teile von Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen als unwirksam erweisen, so bleibt davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teilbestimmungen unberührt.

(4) Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer. Sie sind auf unserer Homepage im Internet hinterlegt, insoweit kann der Einwand des Nichtzuganges oder der Nichtkenntnis seitens des Käufers nicht erhoben werden.

§ 2

Angebote und Vertragsabschluß, Selbstbelieferungsvorbehalt

(1) Soweit nicht anders erklärt, sind unsere Angebote freibleibend und unverbindlich.

(2) Alle rechtlich bindenden Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Mündliche Vereinbarungen, Nebenabreden und Zusicherungen sind, soweit nicht unsere Geschäftsführer und Prokuristen daran beteiligt waren, ungültig (bisher § 1 Abs. 2).

(3) Bei Verkäufen aus bereits erfolgter Voreindeckung oder gleichzeitig erfolgender Eindeckung behalten wir uns richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung seitens des Vorlieferanten vor.

§ 3

Preise und Zahlung

(1) Soweit nicht anders vereinbart oder angeboten, verstehen sich unserer Preise ab Werk. Anschluss- und Stellgebühren sowie eventuelle Kosten für eine drittseitige Kontrollverwiegung gehen zu Lasten des Käufers. Für die Berechnung der gelieferten Ware ist in jedem Fall, auch bei Verschiffung, das an der Abgangsstation betriebs- oder beförderungsseitig ermittelte Gewicht maßgebend. Die angegebenen Preise sind auf der Basis der Kostenverhältnisse (Roh- und Hilfsstoffkosten, Löhne, Frachten etc.) zur Zeit der Angebotsabgabe ermittelt. Sollten sich diese bis zur Erfüllung des Auftrags ändern, so behalten wir uns entsprechende Berichtigungen des Abschlusspreises vor.

(2) In unseren vertraglichen Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht enthalten.

(3) Soweit nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen nach dem Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen.

(4) Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 6 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Es bleibt uns vorbehalten, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

(5) Schecks oder Wechsel werden lediglich erfüllungshalber angenommen. Sämtliche mit dem Einzug von Schecks und Wechseln verbundene Kosten werden dem Käufer berechnet. Eine Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorlage und Protesterhebung wird nicht übernommen.

(6) Für den Fall, dass ein Wechsel des Käufers zu Protest geht oder ein Scheck des Käufers nicht eingelöst wird, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Dies gilt auch, wenn wir Schecks oder Wechsel angenommen haben. Wir sind in einem solchen Fall darüber hinaus berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

(7) Der Käufer ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.

§ 4

Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr realisierbarer Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.

(2) Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. An der durch Verarbeitung oder Umbildung entstandenen neuen Sache setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers, wie es an der alten Sache bestanden hat, fort. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Käufer verwahrt unser (Mit-) Eigentum
unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-)Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

(3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlichen Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

(4) Verpfändung und / oder Sicherheitsübereignung von Vorbehaltsware oder an uns abgetretenen Außenständen ist dem Käufer untersagt. Bei Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, ist der Käufer verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

(6) Bedarf es zur Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts der Mitwirkung des Käufers, etwa bei Registrierungen, die nach dem Recht des Käuferlandes erforderlich sind, so hat der Käufer derartige Handlungen vorzunehmen. Dies ist eine Hauptleistungspflicht.

§ 5

Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Dies gilt auch, wenn die Sendung mit unseren Fahrzeugen geliefert wird. (Hinweis auf Incoterms entfällt)

§ 6

Lieferzeit

(1) Ist eine Lieferzeit vereinbart, beginnt sie mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor endgültiger Niederlegung aller Nebenpunkte des Auftrags und Erhalt eventuell notwendiger Unterlagen und Zeichnungen. Die Lieferfrist ist gewahrt, wenn die Ware bis zum Ablauf der Frist das Lieferwerk verlassen hat oder bei unverschuldeter Verhinderung des Versandes im Lieferwerk lieferbereit steht. Bei einem Verkauf auf Abruf sind die Mengen und Liefertermine für jeden Abruf besonders zu vereinbaren.

(2) Verzögert sich die Lieferung durch unvorhergesehene Umstände aller Art, z.B. Transporthindernisse, Maschinenschäden, Krankheiten, Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen oder sonstige höhere Gewalt, so tritt eine angemessene Verlängerung der Fristen ein. Das gilt auch, wenn diese Umstände eintreten, nachdem wir in Verzug geraten sind. Durch solche unvorhergesehenen Verzögerungen entstandene Kosten haben wir nicht zu erstatten.

(3) Die Haftung für Schäden wegen Lieferverzuges ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. Bei grober Fahrlässigkeit oder der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist unsere Haftung auf den vertragstypischen unvorhersehbaren Schaden beschränkt. In jedem Fall beträgt die Haftungshöchstgrenze € 0,5 Mio.

(4) Setzt uns der Käufer, nachdem wir in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag hinsichtlich der in Verzug befindlichen Liefermenge zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen. § 6 Abs.3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Wir sind in zumutbarem Umfange zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.

(6) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Obliegenheiten und Verpflichtungen des Käufers voraus.

(7) Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden sowie Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in
Annahmeverzug gerät.

§ 7

Gewährleistung

(1) Der Käufer muß Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Erlangung der Verfügungsgewalt über den Liefergegenstand, schriftlich mitteilen, Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. (Hinweis auf Beweislast entfällt, da Selbstverständlichkeit)

(2) Soweit der Kaufsache im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs ein Mangel anhaftet, der rechtzeitig gerügt worden ist, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.

(3) Sind wir zur Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung nicht in der Lage oder verzögert diese sich über angemessene Zeiten hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt die Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung fehl, so kann der Käufer nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrags bezüglich der bemängelten Liefermenge oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises verlangen.

(4) Soweit sich aus dem nachstehenden dritten Satz und Absatz (5) nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Käufers – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Des Weiteren haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadenursache auf Vorsatz beruht.

(5) Sofern die Schadenursache auf grober Fahrlässigkeit oder der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer Kardinalpflicht beruht, ist die Haftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(6) Die Gewährleistungsansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden.

(7) Soweit konkurrierende Ansprüche aus unerlaubter Handlung nicht bereits nach Absätzen 4 bis 6 ausgeschlossen sind, verjähren diese ebenfalls innerhalb von zwölf Monaten von der Begehung der Verletzungshandlung an.

(8) Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie: Übernimmt der Verkäufer oder ein Dritter eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder dafür, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie), so stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen gegenüber demjenigen zu, der die Garantie eingeräumt hat.

(9) Soweit eine Haltbarkeitsgarantie übernommen worden ist, wird vermutet, daß ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet.

§ 8

Haftung

(1) Eine Haftung auf Schadenersatz außer in den Fällen des § 6 Abs. 2 und Abs. 3, § 7 Abs. 4 und Abs. 5 ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.

(2) Die Regelung des Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz. Soweit bei Ansprüchen aus Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB nicht die Haftungsbegrenzung gemäß § 7 Abs. 4 bis Abs. 6 eingreift, ist unsere Haftung auf die Höhe der Ersatzleistung der Versicherung begrenzt.

(3) Die Regelung des Absatz 1 gilt nicht bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit. Im Fall einer von uns zu vertretenden Unmöglichkeit ist die Haftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt nicht bei Vorsatz.

(4) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Erfüllungsgehilfen.

(5) Bei Beratungen wird eine Haftung ausgeschlossen.

§ 9

Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

(1) Sofern der Käufer Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergeben Streitigkeiten einschließlich Scheck- und Wechselklagen.

(2) Für diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen und für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und der Regelungen des UN-Abkommens über den internationalen Warenkauf oder ähnlichen internationalen Abkommen.

Einkaufsbedingungen VonKempisResources GmbH

§ 1

Geltungsbereich, Allgemeines

(1) Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Lieferanten vorbehaltlos angenommen wird.

(2) Die Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten. Sie sind auf unserer Homepage im Internet hinterlegt. Insoweit kann der Einwand des Nichtzuganges oder der Nichtkenntnis seitens des Käufers nicht erhoben werden.

(3) Sofern in den nachfolgenden Bestimmungen keine besonderen Regelungen getroffen werden, bestimmt sich die Auslegung der verschiedenen Vertragsklauseln nach den INCOTERMS in der jeweils gültigen Fassung.

(4) Abweichungen von den vorliegenden Einkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch uns.

(5) Sollten sich einzelne Bestimmungen oder Teile von Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen als unwirksam erweisen, so bleibt davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teilbestimmungen unberührt.

§ 2

Auftragsannahme, Muster

(1) Der Auftragnehmer muß die Bestellung unverzüglich, spätestens am nächsten Werktag nach Zugang durch schriftliche Bestätigung annehmen. Danach sind wir nicht mehr an unsere Bestellung gebunden.

(2) Hierbei obliegt dem Lieferanten die Klärung nicht zweifelsfreier Bezeichnungen des Produktes in unserer Bestellung hinsichtlich Art, Güte und Typ, insoweit trägt er das Risiko der Falschlieferung.

(3) Wurden dem Lieferanten von uns Muster übergeben und erfolgte die Bestellung aufgrund dieses Musters, so gelten die Eigenschaften des Musters als zugesicherte Eigenschaften der Ware. Entsprechendes gilt für Muster, die von dem Lieferanten stammen und von uns als für die Bestellung maßgeblich anerkannt worden sind.

§ 3

Gefahrübergang und Transportkosten

(1) Soweit nicht anders vereinbart, trägt der Lieferant die Kosten der Verpackung und des Transports sowie die Gefahr bis zur Übergabe der Lieferung am Bestimmungsort.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, das von ihm verwendete Verpackungsmaterial auf unser Verlangen kostenfrei zurückzunehmen.

§ 4

Lieferung, Lieferzeit, Verpackung

(1) Der Lieferant ist zu Teillieferungen nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung berechtigt.

(2) Der Lieferant hat die Lieferung in den Transportpapieren nach den in der Bestellung angegebenen Vorgaben unseres Kunden zu kennzeichnen. Darüber hinaus ist stets unsere Bestellnummer in den Transportpapieren anzugeben.

(3) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzten, wenn Umstände erkennbar werden, die zur Nichteinhaltung der Lieferzeit führen können.

(4) Im Fall des Lieferverzugs stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

(5) Der Lieferant hat dafür zu sorgen, daß sich an oder in der Ware weder außerhalb noch innerhalb der Verpackung Hinweise auf den Lieferanten oder seine Vorlieferanten befinden.

§ 5

Mängeluntersuchung und Gewährleistung

(1) Wir sind verpflichtet, die Lieferung innerhalb angemessener Frist auf Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen im Rahmen des Möglichen und Üblichen zu prüfen und zu rügen. Verdeckte Mängel sind innerhalb angemessener Frist nach Bekanntwerden zu rügen.

(2) Unsere Gewährleistungsansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Soweit dies möglich ist, sind wir darüber hinaus berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. Die Kosten der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung trägt der Lieferant in vollem Umfang.

(3) Die Gewährleistungsfrist des Lieferanten uns gegenüber beträgt 24 Monate; sie beginnt mit Gefahrübergang.

(4) Wir sind berechtigt, mangelhafte Ware von dem Bestimmungsort, aber auch von einem sonstigen Ort, an dem sich die Ware zur Zeit der Entdeckung des Mangels befindet, an den Lieferanten auf dessen Kosten zurückzusenden. Dies gilt nicht, wenn die Ware als genehmigt anzusehen ist.

(5) Die Versäumung der Rügefristen führt bei Mindermengen lediglich zum Verlust unseres Anspruches auf Nachlieferung oder Wandlung. Nachgewiesene Mindermengen brauchen wir in keinem Fall zu bezahlen.

§ 6

Produkthaftung

(1) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns von jeglichen Ansprüchen Dritter freizustellen.

(2) In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, Aufwendungen gemäß § 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufmaßnahme ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

(3) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von € 3 Mio. je Schadenfall zu unterhalten. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

§ 7

Schutzrechte, Gefahrgut

(1) Der Lieferant haftet dafür, daß durch seine Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns auf erstes Anfordern von diesbezüglichen Ansprüchen Dritter freizustellen. Wir sind ohne Zustimmung des Lieferanten nicht berechtigt, mit den Dritten Vereinbarungen über die Haftung zu schließen.

(3) Der Lieferant hat vor Vertragsschluß ausdrücklich darauf hinzuweisen, falls die angebotene und zu liefernde Ware Gefahrgut darstellt, und er muß die entsprechenden Kennziffern angeben. Er hat weiter dafür einzustehen, daß alle mit dem zu liefernden Gut zusammenhängenden gesetzlichen Vorschriften und Verordnungen einschließlich Verpackungsvorschriften eingehalten sowie die Vorschriften der Gefahrengutgesetze und -verordnungen, insbesondere auch durch die Spediteure, beachtet werden.

§ 8

Eigentumsvorbehalt

(1) Soweit wir dem Lieferanten Stoffe oder Vorprodukte zur Verfügung stellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor.

(2) Verarbeitung oder Umbildung dieser Stoffe und Vorprodukte durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird solche Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung.

(3) Werden die von uns zur Verfügung gestellten Stoffe und Vorprodukte mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verbunden, vermischt oder vermengt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen Sachen zum Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Ist die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen, wird bereits hiermit vereinbart, daß der Lieferant uns anteiliges Miteigentum überträgt. Der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

(4) Von uns bezahlte, dem Lieferanten jedoch wegen einer Vertragsverletzung oder eines Mangels zurückgegebene Ware, bleibt bis zur vollständigen Erfüllung unserer mit der Rückabwicklung des Kaufvertrages verbundenen Zahlungsansprüche unser Eigentum. Der Lieferant ist nicht berechtigt, die bezahlte Ware zu verpfänden oder sicherungszuübereignen.

§ 9

Rechnungsstellung, Zahlung, Abtretungsverbot

(1) Die Rechnung ist bis spätestens zum fünften Arbeitstag des auf die Lieferung folgenden Monats zu stellen. Rechnungen können wir nur bearbeiten und bezahlen, wenn die aus der Bestellung ersichtliche Bestellnummer auf der Rechnung angegeben ist. Für Verzögerungen, die sich aus der Nichteinhaltung der vorgenannten Verpflichtungen ergeben, sind wir nicht verantwortlich.

(2) Wir zahlen ohne entgegenstehende Vereinbarungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt mit 3% Skonto oder innerhalb von 45 Tagen mit 1,5% Skonto oder rein Netto binnen 60 Tagen.

(3) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

(4) Die Abtretung von Ansprüchen gegen uns aus und in Verbindung mit dem Kaufvertrag ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung erlaubt. Unsere Zustimmung gilt als erteilt, wenn es sich um die Abtretung an die Hausbank des Lieferanten handelt.

§ 10

Geheimhaltung

Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen geheimzuhalten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung des Vertragsverhältnisses fort. Sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.

§ 11

Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

(1) Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck- und Wechselklagen.

(2) Für diese Einkaufsbedingungen und für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des Kollisionsrechts und des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf oder ähnlichen internationalen Abkommen